< Die neue IHK-Prüfung
17.11.2020 00:00 Alter: 4 yrs
Kategorie: Allgemeines

Wichtige Punkte zum neuen BKrFQV und zum neuen BKrFQG

Das neue gerade BKrFQG ist seit dem 02.12.2020 in Kraft getreten. Das neue gerade BKrFQV ist seit dem 17.12.2020 in Kraft getreten.

Übergangsvorschriften zu den Weiterbildungsbescheinigungen

Hiernach sind folgende Punkte im §11 BKrFQV aufgeführt:

  • (1) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den bis zum Ablauf des 21.12.2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21.12.2021 gültig.
  • (2) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den bis zum Ablauf des 22.08.2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23.08.2022 gültig.
  • (3) Bescheinigungen, die auf Grundlage der Anlage 2a und 2b der bis zum Ablauf des 16.12.2020 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

 

§8 Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises

Zukünftig gibt es eine weitere Plastikkarte für den Kraftfahrer/in. Mit dieser kann der Kraftfahrer/in die absolvierten Weiterbildung (Ziffer 95), die bestandene Grundqualifikation oder die bestandene BGQ nachweisen. Weiter Informationen zum Fahrerqualifikationsnachweis [hier]

 

Berufskraftfahrer Qualifikations Register (BQR) nach dem BKrQFG

Zusätzlich zum Fahrerqualifikationsnachweises nach dem neuen BKrQFV wird es ein Berufskraftfahrer Qualifikations Register (BQR) geben, welches vom KBA geführt wird. Hier werden die staatlich anerkannten Bildungsträger, sowie die IHK die absolvierten BKF Aus- und Weiterbildung elektronisch hin übermitteln. Es muss sich aber jeder anerkannte Bildungsträger zertifizieren lassen und eine Software haben/kaufen, welche einen Zugang zum BQR ermöglicht. Starten soll das BQR gegen Ende Mai 2021, wobei dieser Termin noch fraglich ist.

Ab einsetzen des BQR ist die Ausgabe von Zertifikaten in Papierform vorbei! Die elektronischen Einträge müssen aber am Folgetag ins Register eingetragen werden!

Zugriff auf die Daten im BQR haben die Kraftfahrer/innen (gebührenpflichtig), sowie schrittweise auch die anerkannten Bildungsträger, inländische Behörden, sowie auch in Zukunft die ausländischen Behörden. Wobei die Daten nicht gelöscht werden können. Bei falschen Angaben können diese nur korrigiert werden, was im Register dokumentiert wird!

 

Neuer Kenntnisbereich – neue Auflistung der Kenntnisbereiche

mit dem neuen BKrFQV wurden auch die Kenntnisbereiche überprüft und ein zusätzlicher Kenntnisbereich 1.3a eingeführt. Zusätzlich wurden die Kenntnisbereiche in zwei Kategorien eingeteilt. Die mit einem Sternchen gekennzeichneten Unterkenntnisbereiche sind im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit zu sehen und hier muss mindestens ein Unterkenntnisbereich vom Kraftfahrer im Zyklus von 5 Jahren gemacht sein!

Es dürfen auch Unterkenntnisbereiche wiederholt werden, wenn dies der Verkehrssicherheit dient, und die Teilnehmer/innen dies benötigen.

 

Es sind neue Bescheinigungen / Zertifikate zu verwenden

Durch den neuen Unterkenntnisbereich 1.3a und der Tatsache, dass nun auch generell Seminare an zwei aufeinderfolgenden Tagen, also gesplittet, erfolgen können, sind neue Bescheinigungen / Zertifikate auszugeben. So kann nun der Blockunterricht, das Tagesseminar und die gesplittet Version ausgefüllt werden.

Anwendungshinweis: Nicht zutreffende Unterkenntnisbereiche sind zu streichen, die Unterschrift des Ausbilders muss im Original unter dem Zertifikat stehen. Das Original bekommt der Teilnehmer/in, und eine Kopie verbleibt bei der anerkannten Bildungsstätte.

 

Ausbilder Fortbildung §7 BKrFQV

Wichtig ist, dass BKF Ausbilder welche die Fortbildung absolviert haben, den Nachweis hierzu spätestens nach zwei Wochen nach Abschluss der Fortbildung beim anerkannten Bildungsträger diesen vorlegen müssen. Für freie Dozenten mit mehreren Bildungsträgern ist die Frage zu klären, wie viele Kopien der BKF Ausbilder Fortbilder ausstellen muss und kann, damit jeder Bildungsträger des freien Dozenten ein Original für die eigenen Unterlagen hat!

[Hier] finden Sie das neue BKrFQV vom 17.12.2020 als Download


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