EU-Richtlinie 2003/59/EG

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates.

Stand: 15. Juli 2003

RICHTLINIE 2003/59/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Juli 2003

über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (4)ist vorgesehen, dass bestimmte im Güter- bzw. Personenverkehr eingesetzte Fahrer in Abhängigkeit von ihrem Alter, von der Fahrzeugklasse oder von der Länge der Fahrtstrecke Inhaber eines Befähigungsnachweises sein müssen, der den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für bestimmte Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr entspricht. Dieses Mindestniveau wird durch die Richtlinie 76/914/EWG (5) vorgegeben.

(2)

Da die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nur für sehr wenige Fahrer gelten und da derzeit eine obligatorische Berufsausbildung von Berufskraftfahrern nur in einigen Mitgliedstaaten vorgesehen ist, übt die Mehrheit der Berufskraftfahrer in der Gemeinschaft ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheins aus.

(3)

Um es den Kraftfahrern zu ermöglichen, sich auf die neuen Anforderungen aufgrund der Weiterentwicklung des Kraftverkehrsmarktes einzustellen, sollten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf alle Kraftfahrer ausgedehnt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Beruf als Selbstständige oder als abhängig Beschäftigte, im gewerblichen Güterverkehr oder im Werkverkehr ausüben.

(4)

Ziel der neuen gemeinschaftlichen Vorschriften ist die Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers in Form einer Qualifikation sowohl für die Aufnahme als auch für die Ausübung des Berufs.

(5)

Speziell die Pflicht zu einer Grundqualifikation und zur Weiterbildung stellt auf die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit des Fahrers ab, wobei sich dies auch auf das Verhalten des Fahrers bei haltendem Fahrzeug erstreckt. Darüber hinaus dürfte ein moderner Arbeitsplatz bei jungen Menschen das Interesse für den Beruf des Kraftfahrers wecken, was dazu beitragen dürfte, dass Berufsanfänger den Weg in diesen Mangelberuf finden.

(6)

Zur Vermeidung ungleicher Wettbewerbsbedingungen sollte diese Richtlinie für das Führen von Fahrzeugen sowohl durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als auch durch Staatsangehörige eines Drittlands gelten, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden.

(7)

Damit ein Kraftfahrer die ordnungsgemäße Einhaltung seiner Verpflichtungen nachweisen kann, sollten die Mitgliedstaaten einen Befähigungsnachweis ausstellen, mit dem die Grundqualifikation oder die Weiterbildung bescheinigt wird.

(8)

Die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Systeme sind unterschiedlich gestaltet. Um die Durchführung der Bestimmungen über die Grundqualifikation zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zwischen mehreren Optionen zu wählen.

(9)

Um die Qualifikation von Berufskraftfahrern, die ihren Beruf bereits ausüben, auf dem neuesten Stand zu halten, sollte für diese Fahrer eine regelmäßige Auffrischung der für die Ausübung des Berufs wesentlichen Kenntnisse vorgeschrieben werden.

(10)

Die Mindestanforderungen für die Grundqualifikation und die Weiterbildung betreffen die beim Fahren und beim Halten zu beachtenden Sicherheitsregeln. Die Entwicklung eines defensiven Fahrstils, d. h. das Voraussehen von Gefahren und die Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer, der mit einem rationelleren Kraftstoffverbrauch einhergeht, wird sich sowohl auf die Gesellschaft als auch auf das Straßentransportgewerbe selbst positiv auswirken.

(11)

Die erworbenen Rechte von Berufskraftfahrern, die ihren Führerschein als Zugangsvoraussetzung für den Beruf vor dem Termin erworben haben, der für den Erwerb des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der entsprechenden Grundqualifikation oder der Weiterbildung vorgesehen ist, sollten durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt werden.

(12)

Die Durchführung der im Rahmen der Grundqualifikation und der Weiterbildung vorgesehenen Lehrgänge sollte nur Ausbildungsstätten gestattet sein, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden. Um die Qualität dieser zugelassenen Ausbildungsstätten zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden harmonisierte Zulassungskriterien festlegen, so unter anderem das einer fundierten fachlichen Kompetenz.

(13)

Die Durchführung der im Rahmen der Grundqualifikation und der Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sollte nicht nur den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sondern auch allen von ihnen benannten Stellen übertragen werden. In Anbetracht der Bedeutung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Prüfungen überwachen.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass die Beendigung der ersten Weiterbildungsmaßnahme und die Ausstellung des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der Weiterbildung entweder innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der Grundqualifikation oder innerhalb von fünf Jahren nach dem Stichtag erfolgen muss, bis zu dem bestimmte Kraftfahrer ihre erworbenen Rechte geltend machen können. Eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Fristen sollte ebenfalls zulässig sein. Im Anschluss an die erste Weiterbildung sollte sich der Kraftfahrer alle fünf Jahre einer neuen Weiterbildungsmaßnahme unterziehen.

(15)

Zur Bestätigung, dass ein Berufskraftfahrer aus einem Mitgliedstaat Inhaber eines Befähigungsnachweises im Sinne dieser Richtlinie ist, und zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der verschiedenen Befähigungsnachweise sollten die Mitgliedstaaten den hierfür vorgesehenen harmonisierten Gemeinschaftscode zusammen mit dessen Gültigkeitsdauer entweder auf dem Führerschein oder auf dem neuen Fahrerqualifizierungsnachweis vermerken, der von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt wird und für den in dieser Richtlinie ein harmonisiertes Modell vorgesehen ist. In Anbetracht der Bedeutung der damit verbundenen Rechte für die Straßenverkehrssicherheit und die Wettbewerbsgerechtigkeit sollte dieser Nachweis den gleichen Vorschriften für die Fälschungssicherheit genügen wie der Führerschein. Da jeder Mitgliedstaat nach der Richtlinie 91/439/EWG (6)das Recht behält, die Gültigkeitsdauer der von ihm ausgestellten Führerscheine nach nationalen Kriterien festzulegen, sollte es den Mitgliedstaaten im Rahmen der ihnen eingeräumten Möglichkeit, den Gemeinschaftscode auf dem neuen Fahrerqualifizierungsnachweis zu vermerken, gestattet sein, eine von der Gültigkeitsdauer einer Weiterbildungsmaßnahme abweichende Gültigkeitsdauer von Führerscheinen vorzusehen.

(16)

Die Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG sollten in der Weise geändert werden, dass das dort festgelegte Verzeichnis der harmonisierten Gemeinschaftscodes um den neuen Gemeinschaftscode ergänzt wird, aus dem hervorgeht, bis zu welchem Termin der Fahrer die Befähigungspflicht in Form der Grundqualifikation oder der Weiterbildung erfüllt.

(17)

Für Kraftfahrer, die Staatsangehörige eines Drittlands sind und die ebenfalls unter diese Richtlinie fallen, sollten besondere Bescheinigungsbestimmungen vorgesehen werden.

(18)

Die Kommission sollte die Durchführung dieser Richtlinie insbesondere in Anbetracht der darin vorgesehenen unterschiedlichen Systeme für die Grundqualifikation überwachen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen entsprechenden Bericht vorlegen.

(19)

Da zahlreiche Kraftfahrer von dieser Richtlinie erfasst werden, sollten die Bestimmungen über die Grundqualifikation nach Personenverkehr und Güterverkehr differenziert in zwei Stufen angewandt werden. Die zeitlich versetzte Anwendung dieser Richtlinie hinsichtlich der Verpflichtung zur Grundqualifikation für die im Güterverkehr und die für die Personenbeförderung eingesetzten Fahrer dürfte auch eine Staffelung der Weiterbildung ermöglichen.

(20)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(21)

Um der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Grundqualifikation zu zwei unterschiedlichen Terminen Rechnung zu tragen, sollten die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie die Richtlinie 76/914/EWG aufgehoben werden.

(22)

Um die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu befolgen, sollten die Fahrer von Fahrzeugen für Transporte, deren Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit als geringer eingestuft wird oder in dem Fall, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eine unverhältnismäßige wirtschaftliche oder soziale Belastung darstellen, jedoch von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(23)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Einführung einer in der gesamten Gemeinschaft geltenden Grundqualifikation und Weiterbildung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für das Führen von Fahrzeugen

a)

durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats,

b)

durch Staatsangehörige eines Drittlands, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,

nachstehend „Kraftfahrer“ genannt, die auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der Gemeinschaft Beförderungen durchführen mit

Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse C1, C1+E, C oder C+E im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist,

Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse D1, D1+E, D oder D+E im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist.

Artikel 2

Ausnahmen

Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von

a)

Fahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

b)

Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;

c)

Fahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

d)

Fahrzeugen, die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;

e)

Fahrzeugen, die beim Fahrunterricht zur Erlangung eines Führerscheins oder des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 eingesetzt werden;

f)

Fahrzeugen, die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden;

g)

Fahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

Artikel 3

Qualifikation und Ausbildung

(1)   Das Führen von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 1 unterliegt der Pflicht zu einer Grundqualifikation und der Pflicht zur Weiterbildung. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten für

a)

ein System für die Grundqualifikation

 

Die Mitgliedstaaten wählen zwischen den beiden folgenden Optionen:

i)

Option mit Kombination von Unterrichtsteilnahme und Prüfung

Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.1 beinhaltet diese Art der Grundqualifikation eine obligatorische Teilnahme an Unterricht während einer bestimmten Dauer. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Bei erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) ausgestellt.

 

ii)

Option mit Beschränkung auf Prüfungen

Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 beinhaltet diese Art der Grundqualifikation keine obligatorische Teilnahme an Unterricht, sondern lediglich eine theoretische und eine praktische Prüfung. Bei erfolgreicher Ablegung der Prüfungen wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) ausgestellt.

 
 

 

Ein Mitgliedstaat kann einem Kraftfahrer jedoch vor Erlangung des Befähigungsnachweises das Führen eines Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet für einen höchstens dreijährigen Zeitraum gestatten, wenn er eine mindestens sechsmonatige innerstaatliche Berufsausbildung erhält. Im Rahmen dieser innerstaatlichen Berufsausbildung können die Prüfungen im Sinne der Ziffern i) und ii) in Etappen abgelegt werden.

 

b)

ein System für die Weiterbildung

Gemäß Anhang I Abschnitt 4 beinhaltet die Weiterbildung die obligatorische Teilnahme an Unterricht. Sie führt zur Ausstellung des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 8 Absatz 1.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auch ein System für eine beschleunigte Grundqualifikation vorsehen, damit ermöglicht wird, dass der Kraftfahrer in den Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) sowie Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) ein Fahrzeug führt.

Gemäß Anhang I Abschnitt 3 beinhaltet die beschleunigte Grundqualifikation die obligatorische Teilnahme an Unterricht. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Bei erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 ausgestellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können einen Kraftfahrer, der die Bescheinigung über die fachliche Eignung gemäß der Richtlinie 96/26/EG (8)erhalten hat, in den Kenntnisbereichen, die von der Prüfung gemäß der genannten Richtlinie erfasst sind, von den in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) und Absatz 2 vorgesehenen Prüfungen und gegebenenfalls von der Anwesenheit an jenem Teil der Kurse, der diese Kenntnisbereiche betrifft, befreien.

Artikel 4

Erworbene Rechte

Von der Pflicht zu einer Grundqualifikation sind diejenigen Kraftfahrer ausgenommen, die

a)

einen Führerschein der Klasse D1, D1+E, D oder D+E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens zwei Jahre nach dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie ausgestellt worden ist;

b)

einen Führerschein der Klasse C1, C1+E, C oder C+E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens drei Jahre nach dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie ausgestellt worden ist.

Artikel 5

Grundqualifikation

(1)   Für den Zugang zur Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb des entsprechenden Führerscheins nicht erforderlich.

(2)   Dem Kraftfahrer ist im Güterverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:

a)

ab 18 Jahren:

i)

von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt;

 

ii)

von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1 und C1+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt;

 

b)

ab 21 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.

(3)   Dem Kraftfahrer ist im Personenverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:

a)

ab 21 Jahren:

i)

von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D+E für die Personenbeförderung im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km, sowie von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.

Jeder Mitgliedstaat kann einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen einer der vorstehenden Führerscheinklassen auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 18 Jahren gestatten, wenn dieser den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt;

 

ii)

von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt.

Jeder Mitgliedstaat kann einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen einer der vorstehenden Führerscheinklassen auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 20 Jahren gestatten, wenn dieser den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. Das Alter darf auf 18 Jahre herabgesetzt werden, wenn der Fahrer diese Fahrzeuge ohne Fahrgäste führt.

 

b)

ab 23 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D sowie D+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.

(4)   Unbeschadet der Altersgrenzen nach Absatz 2 brauchen Kraftfahrer im Güterverkehr, die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 für eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fahrzeugklassen besitzen, für die anderen der in diesem Absatz genannten Fahrzeugklassen keinen derartigen Befähigungsnachweis zu erwerben.

Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Fahrer der in Absatz 3 genannten Fahrzeugklassen, die im Personenverkehr tätig sind.

(5)   Kraftfahrer im Güterverkehr, die ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Personenbeförderung ausweiten oder verändern (oder umgekehrt) und die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 besitzen, müssen die übereinstimmenden Teile der Grundqualifikation nicht wiederholen, sondern nur die spezifischen Teile der neuen Qualifikation.

Artikel 6

Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation

(1)   Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation

a)

Befähigungsnachweis aufgrund von Unterrichtsteilnahme und Prüfungen

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) schreibt der Mitgliedstaat vor, dass der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers einem Unterricht in einer Ausbildungsstätte folgt, die von den zuständigen Behörden gemäß Anhang I Abschnitt 5 zugelassen ist und im Folgenden „zugelassene Ausbildungsstätte“ genannt wird. Gegenstand dieses Unterrichts sind alle Kenntnisbereiche, die in der Liste in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführt sind. Diese Ausbildung wird mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.1 abgeschlossen. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Anhang I Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus.

b)

Befähigungsnachweis aufgrund von Prüfungen

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) schreibt der Mitgliedstaat vor, dass der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers die theoretische und die praktische Prüfung nach Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 mit Erfolg ablegen muss. Diese Prüfungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Abschnitt 1 von Anhang I geforderten Kenntnisstand in allen genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus.

(2)   Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation

 

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 schreibt der Mitgliedstaat vor, dass der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers einem Unterricht in einer zugelassenen Ausbildungsstätte folgt. Gegenstand dieses Unterrichts sind alle Kenntnisbereiche, die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführt sind.

 

Diese Ausbildung wird mit der Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3 abgeschlossen. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Anhang I Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfung und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation aus.

Artikel 7

Weiterbildung

Die Weiterbildung gibt den Inhabern von Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 6 sowie den Kraftfahrern im Sinne des Artikels 4 die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die besondere Betonung auf der Verkehrssicherheit und dem rationelleren Kraftstoffverbrauch liegt.

Diese Weiterbildung wird von einer zugelassenen Ausbildungsstätte gemäß Anhang I Abschnitt 5 organisiert. Wechselt der Kraftfahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

Die Weiterbildung dient dazu, bestimmte Kenntnisbereiche der Liste in Anhang I Abschnitt 1 zu vertiefen und zu wiederholen.

Artikel 8

Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung

(1)   Nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme gemäß Artikel 7 stellen die zuständigen Behörden oder die zugelassene Ausbildungsstätte dem Kraftfahrer einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung aus.

(2)   Eine erste Weiterbildung zu durchlaufen haben folgende Kraftfahrer:

a)

der Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt seiner Ausstellung;

b)

der Kraftfahrer im Sinne von Artikel 4 nach einem von den Mitgliedstaaten bestimmten Zeitplan binnen fünf Jahren nach den jeweils geltenden Terminen gemäß Artikel 14 Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten können die unter den Buchstaben a) und b) genannten Fristen verkürzen oder verlängern, insbesondere damit sie mit der Gültigkeitsdauer des Führerscheins übereinstimmen oder damit eine Staffelung der Weiterbildung ermöglicht wird. Diese Frist darf jedoch nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre sein.

(3)   Der Kraftfahrer, der eine erste Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 durchlaufen hat, muss sich alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der Weiterbildung einer Weiterbildungsmaßnahme unterziehen.

(4)   Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 oder gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie Kraftfahrer im Sinne von Artikel 4 müssen, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht entsprechen, vor einer Wiederaufnahme des Berufs eine Weiterbildung durchlaufen.

(5)   Kraftfahrer im Güter- oder Personenverkehr, die eine Weiterbildung für eine der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Führerscheinklassen durchlaufen haben, brauchen für die anderen in diesen Absätzen genannten Klassen keine Weiterbildung zu durchlaufen.

Artikel 9

Ausbildungsort

Kraftfahrer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) erhalten die Grundqualifikation nach Artikel 5 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (9) haben.

Kraftfahrer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) erhalten diese Qualifikation in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, oder in dem Mitgliedstaat, der ihnen eine Arbeitsgenehmigung erteilt hat.

Die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten Kraftfahrer durchlaufen die Weiterbildung gemäß Artikel 7 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, oder in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten.

Artikel 10

Gemeinschaftscode

(1)   Ausgehend von dem Befähigungsnachweis nach Artikel 6 und dem Befähigungsnachweis nach Artikel 8 Absatz 1 vermerken die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie von Artikel 8 den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Gemeinschaftscode neben den entsprechenden Führerscheinklassen

entweder auf dem Führerschein

oder auf dem „Fahrerqualifizierungsnachweis“, der nach dem in Anhang II wiedergegebenen Modell erstellt wird.

Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise werden gegenseitig anerkannt. Bei der Ausstellung des Nachweises vergewissern sich die zuständigen Behörden, dass der Führerschein, dessen Nummer in dem Nachweis vermerkt ist, gültig ist.

(2)   Das Verzeichnis der in den Anhängen I und I a der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten harmonisierten Gemeinschaftscodes wird um folgenden Gemeinschaftscode ergänzt:

„95.

Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).“

(3)

 

a)

Der Kraftfahrer gemäß Artikel 1 Buchstabe b), der Fahrzeuge zur Güterbeförderung führt, erbringt den Nachweis über die mit dieser Richtlinie geforderte Qualifikation und Ausbildung durch die in der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (10) vorgesehene Fahrerbescheinigung.

Der Mitgliedstaat kann diesem Fahrer zusätzlich zu der genannten Bescheinigung den Fahrerqualifizierungsnachweis nach Anhang II ausstellen, in dem der entsprechende Gemeinschaftscode vermerkt ist.

b)

Der Kraftfahrer gemäß Artikel 1 Buchstabe b), der Fahrzeuge zur Personenbeförderung führt, weist die mit dieser Richtlinie geforderte Qualifikation und Ausbildung wie folgt nach:

entweder durch den Gemeinschaftscode auf dem auf ihn ausgestellten Führerschein nach dem Gemeinschaftsmodell, oder

 

durch den Fahrerqualifizierungsnachweis nach Anhang II, in dem der entsprechende Gemeinschaftscode vermerkt ist, oder

 

durch eine nationale Bescheinigung, deren Gültigkeit von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet gegenseitig anerkannt wird.

 
 

Artikel 11

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Die zur Anpassung der Anhänge I und II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendigen Änderungen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Bericht

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor dem 10. September 2011 einen Bericht mit einer ersten Evaluierung der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die Gleichwertigkeit der verschiedenen in Artikel 3 vorgesehenen Systeme für die Grundqualifikation und die Effizienz dieser Systeme, das angestrebte Qualifikationsniveau zu erreichen. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von entsprechenden Vorschlägen begleitet.

Artikel 14

Umsetzung und Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 10. September 2006nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften wie folgt an:

hinsichtlich der Grundqualifikation für das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1, D1+E, D und D+E ab dem 10. September 2008;

hinsichtlich der Grundqualifikation für das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1, C1+E, C und C+E ab dem 10. September 2009.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Bestimmungen.

Artikel 15

Aufhebung

(1)   Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird zum 10. September 2009 aufgehoben;

b)

die Absätze 2 und 4 werden zum 10. September 2008 aufgehoben.

(2)   Die Richtlinie 76/914/EWG wird zum 10. September 2009 aufgehoben.

(3)   Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erlassen wurden, um der Richtlinie 76/914/EWG nachzukommen, verlieren ihre Gültigkeit

ab dem 10. September 2008 für Fahrer von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung;

ab dem 10. September 2009 für Fahrer von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. TREMONTI


(1)  ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 258undABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 263.

(2)  ABl. C 260 vom 17.9.2001, S. 90.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2002 (ABl. C 271 E vom 7.11.2002, S. 381), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. Dezember 2002 (ABl. C 32 E vom 11.2.2003, S. 9) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 13. Juni 2003.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1).

(5)  Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr (ABl. L 357 vom 29.12.1976, S. 36).

(6)  Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG (ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission (ABl. L 207 vom 5.8.2002, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1).


ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN AN QUALIFIKATION UND AUSBILDUNG

Abschnitt 1:   Liste der Kenntnisbereiche

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der Grundqualifikation und Weiterbildung des Fahrers durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Bereiche erstrecken. Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Führerscheinklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen.

Das Mindestniveau an Kenntnissen darf nicht unter Stufe 2 der Struktur der Ausbildungsstufen in Anhang I der Entscheidung 85/368/EWG (1) liegen, d. h. dem Ausbildungsniveau aufgrund des Besuchs der Pflichtschule mit anschließender Berufsausbildung.

1.   Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln

Alle Führerscheinklassen

 

1.1.

Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung

Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.

 

1.2.

Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen.

Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten.

 

1.3.

Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs

Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2.

Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E

 

1.4.

Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs

Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern.

Wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.

Führerscheinklassen D, D + E, D1, D1 + E

 

1.5.

Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste

Richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs, rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder).

 

1.6.

Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs

Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.

2.   Anwendung der Vorschriften

Alle Führerscheinklassen

 

2.1.

Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr

Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Kraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.

Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E

 

2.2.

Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr

Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter.

Führerscheinklassen D, D + E, D1, D1 + E

 

2.3.

Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr

Beförderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Bussen, Sicherheitsgurte, Beladen des Fahrzeugs.

3.   Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

Alle Führerscheinklassen

 

3.1.

Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle

Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.

 

3.2.

Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen

Allgemeine Information, Folgen für die Fahrer, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.

 

3.3.

Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen

Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz.

 

3.4.

Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung

Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.

 

3.5.

Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen

Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Busses, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.

 

3.6.

Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt

Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrers für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen des Fahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.

Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E

 

3.7.

Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung

Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader) unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte usw.), Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).

Führerscheinklassen D, D + E, D1, D1 + E

 

3.8.

Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung

Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr, Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Personenkraftverkehrsunternehmen.

Abschnitt 2:   Pflicht zur Grundqualifikation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)

2.1.   Option Unterrichtsteilnahme und Prüfung

Die Grundqualifikation beinhaltet Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereichen. Die Unterrichtsdauer bei dieser Grundqualifikation beträgt 280 Stunden.

Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers muss während mindestens zwanzig Fahrstunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Klasse führen, das mindestens den in der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Kriterien für Prüffahrzeuge entspricht.

Während der persönlichen Führung eines Fahrzeugs wird der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers von einem Ausbilder begleitet, der bei einer anerkannten Ausbildungsstätte angestellt ist. Jeder Kraftfahrer kann während höchstens acht oder zwanzig Stunden persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit.

Für Kraftfahrer im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 beträgt die Unterrichtsdauer bei der Grundqualifikation 70 Stunden, davon fünf Stunden mit persönlicher Führung eines Fahrzeugs.

Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Kraftfahrer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele.

2.2.   Option Prüfungen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannte Stelle nehmen eine theoretische und eine praktische Prüfung der nachstehend beschriebenen Art ab, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers hinsichtlich aller in Abschnitt 1 genannten Ziele und Bereiche den erforderlichen Kenntnisstand besitzen.

a)

Die theoretische Prüfung besteht mindestens aus zwei Teilen:

i)

einem Teil mit Multiple-choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder einer Kombination beider Systeme;

 

ii)

einer Erörterung von Praxissituationen.

Die theoretische Prüfung dauert mindestens vier Stunden.

b)

Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen:

i)

einer Fahrprüfung, bei der die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden soll. Diese Prüfung erfolgt nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen (oder ähnlichen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Die Prüfung sollte in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die Fahrzeit ist auf bestmögliche Art zu nutzen, um die Fähigkeiten des Kandidaten in allen verschiedenen Verkehrszonen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert mindestens 90 Minuten;

 

ii)

einem praktischen Prüfungsteil, der mindestens die Nummern 1.4, 1.5, 1.6, 3.2, 3.3 und 3.5 betrifft.

Diese Teilprüfung dauert mindestens 30 Minuten.

Die bei den praktischen Prüfungen verwendeten Fahrzeuge entsprechen mindestens den in der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Kriterien für Prüffahrzeuge.

Die praktische Prüfung kann durch eine dritte Teilprüfung ergänzt werden, die auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator stattfindet und das Ziel verfolgt, die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln zu bewerten, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit.

Die Dauer dieser eventuellen Teilprüfung wird nicht festgelegt. Legt der Kraftfahrer diese Prüfung ab, so kann ihre Dauer von den 90 Minuten der Fahrprüfung nach Ziffer i) abgezogen werden, wobei der Abzug höchstens 30 Minuten betragen darf.

Für Kraftfahrer im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 beschränkt sich die theoretische Prüfung auf diejenigen in Abschnitt 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Fahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Diese Kraftfahrer müssen jedoch die praktische Prüfung vollständig ablegen.

Abschnitt 3:   Beschleunigte Grundqualifikation gemäß Artikel 3 Absatz 2

Die beschleunigte Grundqualifikation beinhaltet Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereichen. Ihre Dauer beträgt 140 Stunden.

Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers muss während mindestens zehn Fahrstunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Klasse führen, das mindestens den in der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Kriterien für Prüffahrzeuge entspricht.

Während der vorgenannten persönlichen Führung eines Fahrzeugs wird der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers von einem Ausbilder begleitet, der bei einer anerkannten Ausbildungsstätte angestellt ist. Jeder Kraftfahrer kann während höchstens vier der zehn Stunden persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit.

Für Kraftfahrer im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 beträgt die Unterrichtsdauer bei der beschleunigten Grundqualifikation 35 Stunden, davon 2 1/2 Stunden mit persönlicher Führung eines Fahrzeugs.

Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Kraftfahrer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele.

Abschnitt 4:   Obligatorische Weiterbildung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)

Obligatorische Weiterbildungskurse werden von einer anerkannten Ausbildungsstätte veranstaltet. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden alle fünf Jahre, die in Zeiteinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden. Ein Teil der Weiterbildung kann in leistungsfähigen Simulatoren erteilt werden.

Abschnitt 5:   Zulassung für Grundqualifikation und Weiterbildung

 

5.1.

Die Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und die Weiterbildung bedürfen einer Zulassung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese Zulassung ist nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Dem Zulassungsantrag sind Unterlagen beizufügen, die Folgendes umfassen:

5.1.1.

ein angemessenes Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden angegeben werden;

 

5.1.2.

Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder;

 

5.1.3.

Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln, zum eingesetzten Fuhrpark;

 

5.1.4.

Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen (Teilnehmerzahl).

 
 

5.2.

Die zuständige Behörde hat die Zulassung schriftlich und unter folgenden Bedingungen zu erteilen:

5.2.1.

die Ausbildung muss gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt werden;

 

5.2.2.

die zuständige Behörde muss bevollmächtigte Personen zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungskursen der anerkannten Ausbildungsstätten entsenden können; sie muss ein Aufsichtsrecht über die zugelassenen Ausbildungsstätten in Bezug auf die eingesetzten Mittel und den ordnungsgemäßen Ablauf der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Prüfungen ausüben können;

 

5.2.3.

die Zulassung kann entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die Zulassungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden.

Die zugelassene Ausbildungsstätte hat zu gewährleisten, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften und der Bestimmungen für die Aus- und Weiterbildung gut unterrichtet sind. Die Ausbilder müssen im Rahmen eines speziellen Auswahlverfahrens didaktische und pädagogische Kenntnisse nachweisen. Für den praktischen Teil der Ausbildung müssen die Ausbilder eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder eine entsprechende Fahrerfahrung, beispielsweise als Fahrlehrer für Lastkraftwagen, nachweisen.

Das Unterrichtsprogramm ist gemäß der Zulassung auf der Grundlage der in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu erstellen.

 

(1)  Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56).


ANHANG II

BESTIMMUNGEN ZUM MODELL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEISES

1.

Die äußeren Merkmale des Nachweises entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.

Die Verfahren, mit denen die physikalischen Merkmale der Nachweise auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.

2.

Der Nachweis hat zwei Seiten:

 

Seite 1 enthält:

a)

in Blockbuchstaben die Aufschrift „Fahrerqualifizierungsnachweis“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt;

 

b)

den Namen des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt (fakultativ);

 

c)

das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Nachweis ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen:

B

:

Belgien

DK

:

Dänemark

D

:

Deutschland

GR

:

Griechenland

E

:

Spanien

F

:

Frankreich

IRL

:

Irland

I

:

Italien

L

:

Luxemburg

NL

:

Niederlande

A

:

Österreich

P

:

Portugal

FIN

:

Finnland

S

:

Schweden

UK

:

Vereinigtes Königreich

 
 

d)

Individualdaten des ausgestellten Nachweises unter Verwendung der folgenden Nummerierung:

1.

Name des Inhabers

 

2.

Vorname des Inhabers

 

3.

Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers

 

4.

 

a)

Ausstellungsdatum

 

b)

Ablaufdatum

 

c)

Bezeichnung der Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden)

 

d)

andere Nummer als die Führerscheinnummer für Zwecke der Verwaltung (fakultativ)

 
 

5.

 

a)

Führerscheinnummer

 

b)

Seriennummer des Nachweises

 
 

6.

Lichtbild des Inhabers

 

7.

Unterschrift des Inhabers

 

8.

Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ)

 

9.

Fahrzeugklassen (bzw. -unterklassen), für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt;

 
 

e)

die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Nachweis ausstellt, und die Aufschrift „ Fahrerqualifizierungsnachweis“ in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in blaufarbenem Druck als Hintergrund des Fahrerqualifizierungsnachweises:

 

tarjeta de cualificación del conductor

 

 

chaufføruddannelsesbevis

 

 

Fahrerqualifizierungsnachweis

 

 

δελτίο επιμόρφωσης οδηγού

 

 

driver qualification card

 

 

carte de qualification de conducteur

 

 

cárta cáilíochta tiomána

 

 

carta di qualificazione del conducente

 

 

kwalificatiekaart bestuurder

 

 

carta de qualificação do motorista

 

 

kuljettajan ammattipätevyyskortti

 

 

yrkeskompetensbevis för förare

 
 

f)

Referenzfarben:

blau: Pantone Reflex blue

 

gelb: Pantone Yellow

 
 
 

 

Seite 2 enthält:

a)

 

9.

die Fahrzeugklassen (bzw. -unterklassen), für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt

 

10.

den in Artikel 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftscode

 

11.

ein Feld, in das der den Nachweis ausstellende Mitgliedstaat Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Fahrerqualifizierungsnachweises unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen;

 
 

b)

Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Nachweises erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b und 10).

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als in Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch oder Spanisch, so erstellt er unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Fahrerqualifizierungsnachweises.

 
 

3.   Sicherheit, einschließlich Datenschutz

Die einzelnen Bestandteile des Fahrerqualifizierungsnachweises sind so zu gestalten, dass jegliche Fälschung oder Manipulierung ausgeschlossen ist und jeglicher Fälschungs- oder Manipulierungsversuch aufgedeckt wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Sicherheitsniveau des Fahrerqualifizierungsnachweises zumindest dem Sicherheitsniveau des Führerscheins entspricht.

4.   Besondere Bestimmungen

Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes, nationale Symbole oder Sicherheitselemente hinzufügen.

Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Nachweise darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Fahrerqualifizierungsnachweis stehen oder die für die Erteilung des Fahrerqualifizierungsnachweises unerlässlich sind.

MODELL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DEN FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEIS

Textquelle: eur-lex.europa.eu

Amtsblatt der Europäischen Union

Eintragung Ziffer 95 in der Europäischen Union

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