Kategorie: Allgemeines
Änderungen Fahrpersonalrecht zum 2. März 2015
EU-weiter Verzicht auf die „Urlaubsbescheinigung“
Die in Deutschland bereits seit längerem geltende Verfahrensweise, dass die Fahrer die Dokumentation sämtlicher nachweispflichtiger Zeiten (Urlaub, Krankheit etc.) selbst vornehmen können, ohne eine Bescheinigung des Unternehmers mitführen zu müssen, wird durch Artikel 34 VO (EU) Nr. 165/2014 nun auch im EU-Recht verankert. In Deutschland ist die Verwendung der Bescheinigung weiterhin zulässig (§ 20 Fahrpersonalverordnung).
Erweiterung der „Handwerkerregelung“ und anderer Ausnahmen auf 100 km Einsatzradius
Der Artikel 45 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gilt ebenfalls bereits ab dem 2. März 2015. Durch ihn werden die Umkreisregelungen für Handwerker, Universaldienstanbieter, Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb und Fahrzeuge für die Beförderung lebender Tiere von 50 km auf 100 km angehoben.
Eine Anpassung des nationalen Rechts an die europäischen Regelungen soll rechtzeitig Anfang März 2015 erfolgen.
Übersicht Verodnung (EU) Nr. 165/2014
Textquelle: www.bag.bund.de
Anmerkung:
Das betrifft vor allem die Regelungen zur Benutzung von Fahrerkarten für sämtliche nachweispflichtigen Zeiten, also auch Urlaubs- oder Krankheitszeiten, Weg-Zeiten zum LKW- Standort, und auch für die verkürtzten bzw. regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten, die per Hand als Nach- bzw. Eintragungen getätigt werden müssen.
Hinweis zum weitersagen für BKF, die aus der EU sind. Es braucht keine Freizeit-Bescheinigung mehr mitgeführt bzw. vorgezeigt werden, dies gilt allerdings nur wenn ein dementsprechend neuer Digi-Tacho vorhanden ist.
Beachten, das Symbol des Landes eingeben, in dem der BKF seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Die Fahrer, die bereits das neuste Gerät haben, brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet.
(BGBl. 2014, Teil I Nr. 16 vom 25.04.2014)
- Dateien:
- CELEX_32014R0165_DE_TXT.pdf1.0 M