Kategorie: Allgemeines
Auslegung der Begriffe „Haupttätigkeit“ und „Material/Ausrüstung“
Für die Definition der Haupttätigkeit ist insbesondere die arbeitsvertragliche Hauptleistung maßgeblich, also wie viel Zeit der Transport von Gütern bzw. die Beförderung von Personen neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt.
Achtung: die Beförderung von Personen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr durch Beschäftigte, die in ihrer arbeitsvertraglichen Hauptleistung z.B. in Funktionen der Verwaltung oder der Werkstatt tätig sind, unterliegt dem BKrFQG. Hier gilt grundsätzlich: die gewerbliche Personenbeförderung, auch wenn sie lediglich ein oder zwei Stunden am Tag durchgeführt wird, erfordert den Nachweis der entsprechenden Aus- und Weiterbildung nach dem BKrFQG.
Die Begriffe Material und Ausrüstung sind „weit“ auszulegen. D.h. auch, dass der Transport defekter PKWs und Busse bzw. deren Auswechslung auf der Strecke durch die Werkstatt nicht den Bestimmungen des BKrFQG unterliegt. Werkstattmitarbeiter, die eigene Busse aus dem Verkehrsnetz bergen, Probefahrten nach Instandsetzungsarbeiten durchführen sowie Arbeitsgeräte (Turmwagen, Schienenreinigungsfahrzeuge) zu Instandhaltungszwecken führen, unterliegen ebenfalls nicht den Regelungen des BKrFQG.
Auch der zur Erbringung von Dienst- und Werksleistungen notwendige Transport von Werkzeugen, Ersatzteilen, Baumaterialien, Geräten u.ä. fällt nicht unter das BKrFQG. Dabei kommt es stets darauf an, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.