Kategorie: Allgemeines
Ausnahmen von den Vorschriften des BKrFQG für Leerfahrten
Der Erlass des baden-württembergischen Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 09.04.2015, in dem folgende Regelung getroffen wurde:
"Freistellung von Leerfahrten ohne Beförderung von Personen oder Gütern von den Vorschriften des BKrFQG"
Abweichend von der bisherigen Auslegung werden künftig Leerfahrten von Autovermietern und allgemein Leerfahrten mit Kraftfahrzeugen der C- und D-Klassen nicht mehr vom Anwendungsbereich nach § 1 BKrFQG erfasst.
Betroffen sind insbesondere folgende Fallgruppen:
- Hol- und Bringservice vom Kunden zur Fahrzeugwerkstatt
- Überführungsfahrten von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen durch Fahrzeughersteller / Autohäuser / Vertriebsrepräsentanten zum Kunden oder zwischen Unternehmen
- Probefahrten / Präsentationsfahrten der Fahrzeughersteller / Autohäuser / Vertriebsrepräsentanten sowie Probefahrten von Kaufinteressenten oder Journalisten
- Fahrten von Autovermietern zur Fahrzeugüberführung oder -rückführung, zur Reparatur, Wartung, Tanken, Waschen, etc., für die Leerfahrten künftig – abweichend von der bisherigen Fassung der Bund-Länder-Anwendungshinweise, Stand Juli 2014, zu den Ziff. 1.1, 1.2.4, 1.2.6 und 1.2.7 (vgl. zu den einzelnen Fallgruppen oben Seite 2) – vom Anwendungsbereich des § 1 BKrFQG freigestellt sind, ohne dass es der Prüfung der Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 BKrFQG bedarf.
Das Innenministerium wird um Beachtung und um entsprechende Information der für Verkehrskontrollen zuständigen Polizeidienststellen gebeten.
Die Regierungspräsidien werden um Beachtung und um entsprechende Information der für die Durchführung des BKrFQG zuständigen Fahrerlaubnisbehörden sowie der für straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Bußgeldbehörden in Baden-Württemberg gebeten.
Textquelle: baden-württembergischen Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur
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- MVI-Erlass-BKrFQG-Auslegung-Leerfahrten-2015-04-09.pdf112 K