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02.11.2023 11:22 Alter: 1 year
Kategorie: Allgemeines

Fahrzeuggespann aus B und BE

bei nichtbeachtung drohen Bussgelder!

Das deutsche Fahrerlaubnisrecht hat seine Tücken. Das weiß jeder Fuhrparkleiter, der mit der Kontrolle von Führerscheinen im Betrieb zu tun hat. Mit der Vorlage eines Führerscheins steht zwar fest, dass der Führerscheininhaber berechtigt ist, bestimmte Fahrzeuge zu führen. Welche das sind, erschließt sich jedoch nicht immer ganz einfach. Hier ist Know-how gefragt. Das betrifft aber nicht nur die Frage, ob möglicherweise der Straftatbestand des Zulassens des Führens eines Fahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis erfüllt ist, wenn das falsche Fahrzeug oder das falsche Fahrzeuggespann dem Fahrer überlassen wurde. Auch andere gesetzliche Regelungen können hier betroffen sein.

 

Berufskraftfahrerqualifikation in bestimmten Fällen benötigt

In Polizeikontrollen fällt immer wieder auf, dass Fahrer von Firmenfahrzeugen mit Anhängern einen Gütertransport für den Arbeitgeber durchführen, ohne hierfür alle erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Denn unter bestimmten Umständen benötigt der Fahrer die Berufskraftfahrerqualifikation. Wer nun glaubt, das betrifft nur die "echten" Berufskraftfahrer oder reine Nutzfahrzeuge, irrt. Auch wer vermeintlich mit der Klasse B und BE unterwegs ist, kann unter Umständen unter das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz fallen.

Zwar gelten die Regelungen zur Berufskraftfahrerqualifikation bei der gewerblichen Güterbeförderung nur für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE. Ein Fahrzeuggespann aus B und BE, kombiniert mit der im Führerschein eingetragenen Schlüsselzahl 79.06, kann aber rechtlich gesehen eine C1E- Fahrzeugkombination sein. Wird dann für den Arbeitgeber oder Kunden eine Transportfahrt durchgeführt, sind die Vorschriften über die Berufskraftfahrerqualifikation anzuwenden.

 

Früher kam es nicht aufs Gesamtgewicht an

Dies hängt mit der sogenannten Besitzstandswahrung zusammen. Jede Fahrerlaubnis der Klasse BE, die vor dem 19. Januar 2013 erworben wurde, berechtigt zum Mitführen eines Anhängers mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3.500 kg. Denn vor dem 19. Januar 2013 war der "Anhänger- Führerschein" nicht auf ein bestimmtes zulässiges Gesamtgewicht beschränkt. Dieser alte Besitzstand wird im Führerschein mit der Schlüsselzahl 79.06 hinter der Klasse BE dokumentiert. Damit fällt die Kombination aus Pkw und einem Anhänger von über 3.500 kg in die Klasse C1E. Bleibt das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers bei höchstens 3.500 kg, bleibt es bei B und BE, wenn das Zugfahrzeug ein Pkw ist. Wer die Fahrerlaubnis bereits vor dem 9. September 2009, also vor Inkrafttreten des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes erworben hatte, galt bereits als grundqualifiziert. Wollte der Fahrer die Qualifikation auch weiterhin behalten, musste er aber nach jeweils fünf Jahren an einer Weiterbildung teilnehmen, dokumentiert durch die Schlüsselzahl 95 im Führerschein. Wurde die Weiterbildungsmaßnahme nicht durchgeführt, verlor der Fahrer die Berufskraftfahrerqualifikation.

 

Auf die Schlüsselzahl 79.06 kommt es an

Wer die Klasse BE zwischen dem 9.9.2009 und dem 19. Januar 2013 erworben hat, darf ebenfalls einen Anhänger mit über 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht ziehen. Auch hier wird dies durch die Schlüsselzahl 79.06 im Führerschein nachgewiesen. Anders als bei den älteren Führerscheinen wurde bei diesen Führerscheininhabern jedoch nicht unterstellt, dass man bereits grundqualifiziert sei. Zum Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation war es hier erforderlich, zunächst an der Grundqualifikation teilzunehmen und danach alle fünf Jahre die Weiterbildungsmaßnahme zu absolvieren. Nur dann erfolgte die Eintragung der Schlüsselzahl 95.

 

Mit Anhänger fahren - Fahrerlaubnisklasse ist C1E nötig

Und genau hier liegt das Problem. In der Regel wissen die betroffenen Fahrer nicht, dass mit der Nutzung eines Anhängers über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht hinter einem Pkw das Fahrzeuggespann nicht mehr der Klasse B und BE unterliegt, sondern der Fahrerlaubnisklasse C1E. Ist dann im Führerschein die Schlüsselzahl 95 nicht eingetragen, können Fahrer und Fahrzeughalter nur hoffen, dass die Fahrt unter eine Ausnahme, wie sie in § 1 Abs. 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz aufgeführt sind, fällt. Ist das nicht der Fall, kann es teuer werden. Wusste der Fahrer fahrlässig nicht, dass die Fahrt der Berufskraftfahrerqualifikation unterliegt, muss er mit einem Bußgeld von 250 € rechnen, bei vorsätzlicher Begehung sogar mit 500 €. Nach dem Bußgeldkatalog liegt für das Unternehmen das Regelbußgeld sogar bei 1.000 €.

Wer die Klasse BE erst ab dem 19. Januar 2013 erworben hat oder in dessen Führerschein die Schlüsselzahl 79.06 nicht eingetragen ist, darf mit dieser Fahrerlaubnisklasse ohnehin nur Anhänger ziehen, deren zulässiges Gesamtgewicht auf 3.500 kg begrenzt ist. Eine Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger kann in diesem Fall schon deshalb nicht mehr in die Klasse C1E fallen.

 

Textquelle: www.fuhrpark.de


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