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01.05.2012 02:00 Alter: 13 yrs
Kategorie: Allgemeines

Vorzeitiges Eintragen der Ziffer "95"

Die Schlüsselzahl "95" können sich Berufskraftfahrer vorzeitig eintragen lassen

Berufskraftfahrer mit einer D- oder einer C-Klasse benötigen in der gesamten EU grundsätzlich ab dem 10. September 2013 bzw. 2014 im Führerschein den Eintrag der Schlüsselzahl "95". In Deutschland gelten für zahlreiche Kraftfahrer Harmonisierungsfristen von bis zu zwei Jahren. Bislang gab es für so genannte "Besitzständler", die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2008 (D-Klasse) bzw. 10. September 2009 (C-Klasse) erworben haben, offiziell keine Möglichkeit, vor dem individuellen Stichtag ohne Nachweis einer Grundqualifikation diese Schlüsselzahl eintragen zu lassen. Dies hat sich seit 26. April 2011 geändert. Wer Schwierigkeiten im Ausland fürchtet, kann jetzt in Baden-Württemberg sowie in anderen Bundesländern (u.a. Bayern, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg) auf Antrag vorzeitig eintragen lassen. Das sieht eine Empfehlung der jeweils zuständigen Landesministerien an die Fahrerlaubnisbehörden vor.

Auf Antrag bei den zuständigen Führerscheinstellen können künftig in allen Fällen des Besitzstands nach § 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) entsprechende Einträge ohne vorherigen Weiterbildungsnachweis vorgenommen werden. Allerdings wird dafür die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Führerscheins fällig. Der Fristablauf für die Schlüsselzahl "95" erfolgt gemäß dem nach § 5 Abs. 1 BKrFQG für den Abschluss der Weiterbildung maßgeblichen Datum. Das Landesministerium hat sich zu diesem Schritt entschlossen, nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zwischenzeitlich seine europarechtlichen Bedenken gegen eine solche Vorabeintragung zurückgestellt hat. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Informationen der anderen EU-Mitgliedsstaaten über die deutschen Übergangsfristen nach § 5 BKrFQG sowie der Hinweis seitens der EU-Kommisssion auf die Anerkennungspflicht in der Kontrollpraxis keine ausreichende Wirkung gehabt hätten. Nicht zuletzt aus diesem Grund empfiehlt die IHK zumindest den Fahrern, die häufiger ins Ausland fahren, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Textquelle: IHK Stuttgart


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