Kategorie: Allgemeines
Weiterbildung auch für Handwerker?
Ab dem 10. September 2014 müssen alle, die Güterkraftfahrzeuge über 3,5 t beruflich bewegen, die gesetzlich vorgeschriebenen 35 Stunden Weiterbildung in ihre Fahrerlaubnis eingetragen haben. Entgegen anders lautender Meldungen gilt die Weiterbildungspflicht oft auch für Handwerksbetriebe, Baubetriebe und zahlreiche andere Branchen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 20.000 Euro!
Es ist ein Irrglaube, dass Handwerker, Möbelfahrer oder Getränkefahrer generell vom BKrFQG ausgenommen sind. Denn auch Handwerker betreiben Güterkraftverkehr. Handwerker fallen nur unter bestimmten Voraussetzungen unter die Ausnahme gemäß BKrFQG §1 Abs. 2 Nr. 5 (siehe Anhang). Ob diese im Einzelfall zutrifft, muss jeder Fahrer individuell prüfen. Im Zweifel entscheiden die Gerichte.
Um gerichtliche Auseinandersetzungen und hohe Bußgelder zu vermeiden, ist die Durchführung einer vorbeugenden 35-Stunden-Weiterbildung für alle Personen ratsam, die Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse gewerblich bewegen.
Sollten Sie noch nicht wissen, ob ja oder nein, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Handwerkskammer!
- Dateien:
- BKrFQG_Handwerkerregelung_Erlaeuterung.pdf106 K