Asuführliche Informationen zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Fahrerinnen und Fahrer, die Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.
Einzelheiten hierzu regelt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
Das BKrFQG ist durch europäische Vorgaben geprägt. Es wird durch die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) präzisiert, die insbesondere Einzelheiten im Bezug auf das Ausbildungsverfahren und deren Inhalte regelt. Ziel des BKrFQG ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verbesserung des Umweltschutzes durch zusätzliche Qualifizierungen.
Auf Grundlage des § 9 Absatz 4 BKrQFG ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Verstößen, die bei einer Kontrolle durch den Kontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr oder gegenüber einem im Ausland ansässigen Betroffenen festgestellt werden. Die Zuständigkeit ist zudem gegeben für Verstöße, die in Unternehmen mit Sitz im Ausland begangen worden sind.
Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 bzw. 10. September 2009 erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG , in Verbindung mit § 4 BKrFQV im Umfang von insgesamt 35 Unterrichtseinheiten. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.
Zu den möglichen Ausnahmen finden Sie alle Informationen in unserem FAQ.
Erwerb der Grundqualifikation
Eintragung der Schlüsselzahl 95 in der EU
- eintragung-der-schluesselzahl-95-in-eu-2014-2.pdfHandhabung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Textquelle: www.ihk-muenchen.de