Kenntnisbereich 2
Anwendung der Vorschriften
Die einzelnen Module werden von uns selbstständig oder nach Anforderung zusammengestellt. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht unserer Module, die Sie bei uns besuchen können.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Team von Laitenberger Bildungsstätte GmbH jederzeit gerne zur Verfügung.
2.1
Sozialvorschriften (gemäß §5 BKrFQG)
Die Tageslenkzeit (VO (EG) 561/2006) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal wöchentlich darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden erweitert werden.
Nach einer Lenkzeit von jeweils 4,5 Stunden hat der Fahrer eine Fahrtunterbrechnung (VO (EG) 561/2006) von 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit nimmt.
Der Fahrer muss eine tägliche Ruhezeit (VO (EG) 561/2006) von 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden einlegen. Die tägliche Ruhezeit kann 3 mal, zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten, auf nicht weniger als 9 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden.
Die Ruhezeit darf nur im Fahrzeug verbracht werden, wenn dies eine Kabine hat. An Tagen, an denen die tägliche Ruhezeit nicht verkürzt wird, kann sie in zwei, erster Abschnitt 3 Stunden und mindestens 9 Stunden zweiter Abschnitt, innerhalb von 24 Stunden aufgeteilt werden. In diesem Fall erhöht sich die tägliche Ruhezeit auf 12 Stunden.
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (RL 2002/15/EG) darf 48 Sunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu 60 Stunden in Ausnahmefällen ist möglich, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden über einen Bezugszeitraum von 4 Monaten gewährleistet ist.
Zur Arbeitszeit zählen neben der Lenkzeit z.B. auch das Be- und Entladen und die Pflege und Wartung von Fahrzeugen sowie berufsbezogene administrative Tätigkeiten.
Kenntnisbereich (2)
Anwendung der Vorschriften
Praxis
ja. Die Handhabung wird am Fahrtenschreiber vermittelt
Inhalte
siehe Dokument
Dauer
7 Stunden zu je 60 Minuten
Kosten
auf Anfrage
Sonstiges
Dieses Modul ist zertifiziert.
Nach der GZQ Gesellschaft zur Zertifizierung von Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen sind wir berechtigt, Bildungsgutscheine für zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen für die berufliche Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung anzunehmen.
Diese Bildungsgutscheine werden z.B. von der Agentur für Arbeit, dem Landkreis (ARGE, für Harz IV-Empfänger) oder dem BFD (Berufsförderungsdienst) vergeben.
2.2 (LKW)
Vorschriften (gemäß §5 BKrFQG)
Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr kennen
Kenntnisbereich (2)
Anwendung der Vorschriften
Praxis
keine
Inhalte
siehe Dokument
Dauer
7 Stunden zu je 60 Minuten
Kosten
auf Anfrage
Sonstiges
Dieses Modul ist zertifiziert.
Nach der GZQ Gesellschaft zur Zertifizierung von Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen sind wir berechtigt, Bildungsgutscheine für zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen für die berufliche Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung anzunehmen.
Diese Bildungsgutscheine werden z.B. von der Agentur für Arbeit, dem Landkreis (ARGE, für Harz IV-Empfänger) oder dem BFD (Berufsförderungsdienst) vergeben.
2.3 (BUS)
Vorschriften (gemäß §5 BKrFQG)
Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr kennen
Kenntnisbereich (2)
Anwendung der Vorschriften
Praxis
keine
Inhalte
siehe Dokument
Dauer
7 Stunden zu je 60 Minuten
Kosten
auf Anfrage
Sonstiges
Dieses Modul ist zertifiziert.
Nach der GZQ Gesellschaft zur Zertifizierung von Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen sind wir berechtigt, Bildungsgutscheine für zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen für die berufliche Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung anzunehmen.
Diese Bildungsgutscheine werden z.B. von der Agentur für Arbeit, dem Landkreis (ARGE, für Harz IV-Empfänger) oder dem BFD (Berufsförderungsdienst) vergeben.