Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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Ihr Team von Laitenberger Bildungsstätte GmbH

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Wie kann bei Kontrollen nachgewiesen werden, dass es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt?

Das Mitführen bestimmter Nachweise ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings können eine Kopie des Arbeitsvertrages oder auch ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers, aus dem die arbeitsvertragliche Hauptleistung erkennbar ist (z.B. Arbeitsauftrag) als Nachweis dienlich sein und zur Beschleunigung von Kontrollen beitragen.

Kategorie: Allgemeines
Kann man eine Freistellung vom BKrFQG beantragen?

Weder Verbände, noch Behörden, IHK oder Handwerkskammern können Bestätigungen ausstellen, dass für Fahrer oder Unternehmer die Handwerkerregelung gilt. Offizielle Stellungnahmen hierzu gibt es ebenfalls nicht. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in Zukunft entscheiden werden.

Kategorie: Allgemeines
Wann gilt die sogenannte Handwerkerregelung, das heißt die Ausnahmeregelung für Fahrer, deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG)?

Ob die sogenannte Handwerkerregelung für sie anwendbar ist, können Fahrer folgendermaßen prüfen:

Zunächst ist zu beachten, dass grundsätzlich alle Fahrer, die ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, dem BKrFQG unterliegen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt unter anderem für bestimmte Handwerker bzw. vergleichbare Beschäftigte. Dabei muss eine doppelte Voraussetzung erfüllt sein:

  1. Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe „Material oder Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenstern oder Generatoren.
  2. Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem. daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.

Nur wenn die unter 1. und 2. aufgeführten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar und das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt nicht.

Wie die Haupttätigkeit definiert ist, kann derzeit nicht abschließend dargelegt werden, da hier seitens des BAG und der IHK unterschiedliche Positionen eingenommen werden. Eine Anfrage bei der IHK iSchwaben ergab, dass es ausreichend ist, wenn der Fahrer an einem Tag mehr als 50 % seiner Arbeitszeit mit einer Fahrtätigkeit betraut ist, sodass er komplett unter die Regelung des BKrFQG fällt. Somit müsste gewährleistet werden, dass der eingesetzte Fahrer unter keinen Umständen diese 50 % Regelung überschreitet, damit er die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG (sog. Handwerkerregelung) in Anspruch nehmen kann.

Eine endgültige Klärung dieser Rechtsfrage dürfte erst durch die Rechtssprechung in Form eines entsprechenden Urteils erfolgen.

Kategorie: Allgemeines
Findet das BKrFQG Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt sind?

Das BKrFQG gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die für juristische Personen des öffent-lichen Rechts (z.B. kommunale Baubetriebshöfe) tätig sind, da unter den Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne des BKrFQG auch Fahrten im Güterkraftverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Kategorie: Allgemeines
Bußgeld & Verwarnungsgeld - BKrFQG

Fährt ein Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken ohne die Schlüsselzahl 95 beziehungsweise ohne absolvierte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung, muss er mit einem Bußgeld (§9 BKrFQG) in Höhe von bis zu 5.000 Euro, Unternehmen mit bis zu 20.000 € rechnen.

Die Höhe des anfallenden Buß- oder Verwarnungsgeldes für Lkw- oder Busfahrer ist im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog festgelegt.

Wird eine Fahrt ohne ausreichende Qualifikation beziehungsweise vor Erreichen des Mindestalters für die jeweilige Fahrzeugklasse durchgeführt, so wird dies mit 50 Euro (bei Fahrlässigkeit) oder 100 Euro (bei Vorsatz) je Arbeitsschicht bestraft. Für den Fall, dass die erforderliche Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird, fällt ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro an.

Kategorie: Allgemeines
Ausnahmen - BKrFQG

Kein Gesetz ohne Ausnahmen. Das gilt auch für das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Die Ausnahmen von der Pflicht, eine Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren sind im §1 Absatz 2 des BKrFQG festgelegt.

Keine Grundqualifikation und Weiterbildung benötigen zum Beispiel Fahrer,

  • die von der Bundeswehr,
  • der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
  • den Polizeien des Bundes und der Länder,
  • dem Zolldienst sowie
  • dem Zivil- und Katastrophenschutz und
  • der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen

Ebenfalls ausgenommen sind Fahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (siehe §1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 3 BKrFQG). Oder zum Beispiel Fahrlehrer, die Schulungs- oder Prüfungsfahrten während der Bus- oder Lkw-Fahrerausbildung durchführen. Oder Fahrer, die sich auf Testfahrt im Rahmen einer Fahrzeugreparatur begeben (siehe §1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 4 BKrFQG). Es handelt sich hier um Beispiele, es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

Handwerkerregelung
Eine weitere Ausnahme stellt die sogenannte Handwerkerregelung dar (siehe §1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 5 BKrFQG). Das BKrFQG gilt demnach nicht für Fahrten mit "Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt."

Kategorie: Allgemeines
Besitzstand - BKrFQG

BUS-Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem Stichtag 10. September 2008 erteilt worden ist, fallen unter die "Besitzstandregelung". Besitzstand bedeutet in diesem Falle, dass diese BUS-Fahrer keine Grundqualifikation erwerben müssen.

Für LKW-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. Das heißt: Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist, genießen Besitzstand und müssen keine Grundqualifikation nachweisen, um gewerblich als LKW-Fahrer tätig sein zu dürfen. Um den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in ihrem Führerschein zu erhalten, müssen die Fahrer nur die Weiterbildung von 35 Stunden absolvieren.

Seit der Änderung des BKrFQG im Mai 2011 gilt die Besitzstandregelung bundeseinheitlich auch für diejenigen Bus- und LKW-Fahrer , die vor den Stichtagen (10. September 2008 (D-Klassen) beziehungsweise 10. September 2009 (C-Klassen)) zwar eine entsprechende Fahrerlaubnis besessen haben, diese dann aber wegen Entzug, Verzicht oder Ablauf verloren haben. Dadurch werden sie bei der Neuerteilung den Fahrern gleichgestellt, die ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis hatten.

Kategorie: Allgemeines
Gibt es Besonderheiten für „Quereinsteiger“ und „Umsteiger“?

Für beide Prüfungsvarianten gelten für die beiden Gruppen der „Quereinsteiger“ (das sind all die­jenigen, die Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverord­nung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind) und der „Umsteiger“ (all diejenigen Kraftfahrer im Güterkraftver­kehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten und all diejenigen Kraftfahrer im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten wollen) besondere Re­gelungen.

Die Verordnung zum BKrFQG besagt, dass für diese Gruppen die Dauer der Teilnahme am Unter­richt und der Prüfung entsprechend zu verkürzen ist. Die exakte Prüfungsdauer wird in der ent­sprechenden Prüfungssatzung der Industrie- und Handelskammern festgelegt.

Kategorie: Allgemeines
Was gilt bei der sog. „Umsteiger-Regelung“?

Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Frage, ob ein Inhaber der Fahrerlaubnis C und CE (z.B. seit Mai 2006), der nach dem Stichtag 10.09.2008 die Fahrerlaubnis der Klassen D und DE als „Umsteiger“ erwirbt, eine Grundqualifikation nach dem BKrFQG erwerben muss. Legt man den Wortlaut des § 3 BKrFGV „eng“ aus, so müsste er tatsächlich eine 140-stündige beschleunigte Grundqualifikation mit anschließender 90-minütiger Prüfung absolvieren. Eine „weite“ Auslegung fordert lediglich die Teile der beschleunigten Grundqualifikation in einer 35-stündigen Ausbildung zu lernen und abzulegen, die die Fahrzeuge der neu zu erwerbenden Fahr­erlaubnis, in diesem Fall Busse, betreffen. Ab dem 10.09.2009 betrifft diese Fragestellung auch die Fahrerlaubnisinhaber D und DE, die auf C und CE umsteigen wollen.
Eindeutig ist, dass diejenigen Fahrer, die nicht unter die Besitzstandklausel des BKrFQG fallen (also Führerscheinerwerb D und DE nach dem 10.09.2008, C und CE Führerscheinerwerb nach dem 10.09.2009) sowie diejenigen, die eine Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder zum Berufskraftfahrer absolviert haben, lediglich die verkürzte beschleunigte Grundqualifikation in einer 35-stündigen Ausbildung und eine entsprechend verkürzte theoretische Prüfung ablegen müssen, die die Fahrzeuge der neu zu erwerbenden Fahrerlaubnis betreffen.

Fahrerinnen und Fahrer mit Fahrerlaubnis Klasse D und DE können bis zum 10.09.2009 noch ohne beschleunigte Grundqualifikation und Prüfung auf C und CE umsteigen; danach gilt für sie ebenfalls die Bestimmung des entsprechenden Gesetzes-Paragrafen.

Kategorie: Allgemeines
Gibt es Besonderheiten bei der Weiterbildung nach dem BKrFQG?
  • Anders als die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis, ist die 35stündige Weiterbildung in Zeitstunden (à 60 Minuten) strukturiert.
  • Es liegt im Ermessen des Fahrers (und des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist), ob er die Weiterbildung „am Stück“, also innerhalb einer Woche, innerhalb eines Jahres oder ver­teilt auf fünf Jahre absolviert. Das Gesetz sagt lediglich, dass die Weiterbildung in Zeitein­heiten von jeweils mindestens sieben Stunden zu realisieren ist. Aus lerndidaktischen Grün­den ist eine Verteilung der Weiterbildung über den fünfjährigen Zeitraum anzuraten.
  • Die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Aus- und Weiterbildungsstätten absolviert wer­den. Diese müssen entsprechend anerkannt sein und die durchgeführten Zeiteinheiten dem Teilnehmer dokumentieren.
  • Das Gesetz schreibt nicht vor, dass alle in der Verordnung definierten Kenntnisbereiche in­nerhalb der 35stündigen Weiterbildung lückenlos zu absolvieren und nachzuweisen sind. Eine gewisse Flexibilität in der Themenauswahl und somit die Berücksichtigung spezieller un­ternehmerischer Schwerpunkte sind also gegeben. Besonderes Augenmerk ist allerdings auf die Vermittlung von aktuellen Kenntnissen zur Straßenverkehrssicherheit sowie Techniken des Kraftstoff sparenden und wirtschaftlichen Fahrens zu legen.
  • Ein Teil der Weiterbildung kann in einem leistungsfähigen Simulator absolviert werden.
Kategorie: Allgemeines
Grundqualifikation und Prüfung

Alle Omnibusfahrerinnen und -fahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 09.09.2008 erwerben, müssen in einer 90minütigen Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) ihre Befähigung nachweisen. Die dafür erforderlichen Qualifikationen werden im Rahmen einer „beschleunigten Grundqualifikation“ (140 Stunden) angeeignet. Wer auf eine nachgewiesene Aus­bildung verzichtet, der kann trotz allem eine Prüfung ablegen – allerdings umfasst diese dann sieben (!) Stunden schwierige mündliche, schriftliche und praktische Aufgaben. Die Gemeinsame Richtlinien der Industrie und Handelskammern (im Download-bereich) vom Januar 2008 für die Prü­fungen zum Erwerb des Befähigungsnachweises definieren Anforderungen und Durchführungs­regelungen für die verschiedenen Prüfungsvarianten.

Wichtig: Für Omnibusfahrer, die ihre Fahr­erlaubnis bis zum o.g. Termin erworben haben, besteht Bestandsschutz (§3 BKrFQG). Sie erhal­ten ihren Befähigungsnachweis ohne Ausbildung und Prüfung. Der Befähigungsnachweis wird als Schlüsselzahl 95 in der Fahrerlaubnis dokumentiert.

Kategorie: Allgemeines
Weiterbildung für alle verpflichtend!

Keinen Bestandsschutz gibt es in Bezug auf die Weiterbildungsanforderungen. Alle Omnibus­fahrerinnen und –fahrer müssen, unabhängig vom Datum ihres Führerscheinerwerbs, eine obli­gatorische 35-stündige Weiterbildung innerhalb von fünf Jahren absolvieren. Die Weiterbildung muss bei einer anerkannten Aus- und Weiterbildungsstätte besucht, von ihr dokumentiert und vom Fahrer gegenüber der Genehmigungsbehörde (Straßenverkehrsbehörde, Landratsamt) nach­gewiesen werden; sie ist Voraussetzung für eine Verlängerung des Befähigungsnachweises um weitere fünf Jahre. Eine Prüfung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Kategorie: Allgemeines
Für die Aus- und Weiterbildung gilt das Wohnsitzprinzip

Das BKrFQG unterbindet einen europäischen Schulungs- und Prüfungstourismus. In § 6 ist ge­regelt, dass alle Kraftfahrer, die ihren "ordentlichen Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (...),"

  1. die Grundqualifikation im Inland erwerben müssen,
  2. die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eines an­deren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen müssen, in dem sie beschäfigt sind

Auch der Prüfungsort ist entsprechend im Inland vorgesehen

Kategorie: Allgemeines
Welche Fristen gelten für Berufskraftfahrer im gewerblichen Güter- und Personenverkehr (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE bzw. C1, C1E, C oder CE) um eine Weiterbildung zu absolvieren?
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE bzw. gleichwertige Klasse
Erwerb des FührerscheinsBenötigter Weiterbildungs-nachweis AusnahmeBenötigter Weiterbildungs-nachweis
vor dem 10.09.2008ab 10.09.2013Führerschein läuft ab zwischen 10.09.2013 und 10.09.2015spätestens ab 10.09.2015 bzw. ab dem Ablaufdatum des Führerscheins
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE bzw. gleichwertige Klasse
Erwerb des FührerscheinsBenötigter Weiterbildungs-nachweis AusnahmeBenötigter Weiterbildungs-nachweis
vor dem 10.09.2009ab 10.09.2014Führerschein läuft ab zwischen 10.09.2014 und 10.09.2016spätestens ab 10.09.2016 bzw. ab dem Ablaufdatum des Führerscheins
Kategorie: Allgemeines
Was ist das Berufskraftfahrer Qualifikations Gesetz (BKrFQG)?

Seit dem 14.08.2006 ist das Berufskraftfahrer Qualifikations Gesetz (BKrFQG) in Kraft getreten, welches die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch Neuregelung für Berufsanfänger und Weiterbildungen der Berufskraftfahrer zum Ziel hat.

Kategorie: Allgemeines
Wer übernimmt die Kosten?

Die Kosten von Weiterbildungsangeboten werden oft durch den Betrieb oder den zuständigen Berufsgenossenschaften übernommen, wenn sie das Ziel verfolgen, Unfälle im Straßenverkehr zu vermeiden und sichereres Verhalten zu erzeugen.

Dabei wollen die Kostenträger (Berufsgenossenschaften) sichergestellt haben, dass das beschriebene Ziel durch qualitativ hochwertige Angebote erreicht wird. Da alle Trainings die gestellen Anforderungen der Kostenträger erfüllen, übernehmen zahlreiche Berufsgenossenschaften einen erheblichen Teil der Kursgebühren. Fragen Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft nach.

Kategorie: Allgemeines
Gilt das BKrFQG auch für Aushilfsfahrer?

Ja, da das Gesetz bei der Frage der Qualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung auf die Art der geführten Kraftfahrzeuge bzw. die dafür benötigte Fahrerlaubnis und den gewerblichen Zusammenhang der Fahrt abstellt, kommt es nicht darauf an, ob der Fahrer dauerhaft oder nur gelegentlich als Aushilfsfahrer tätig ist.

Kategorie: Allgemeines
Fallen Abschleppdienste unter die Regelungen des BKrFQG?

Die Tätigkeit von Abschleppdiensten ist grundsätzlich als gewerbliche Güterbeförderung einzuordnen (Abschleppunternehmen bedürfen einer Erlaubnis gemäß § 3 GüKG). Damit unterliegen Fahrer, die bei Abschleppunternehmen beschäftigt sind, dem BKrFQG. Sofern es sich um Pannenhilfsdienste handelt, die Ersatzteile mitführen und darauf eingestellt sind, reparaturbedürftige Fahrzeuge nicht abzuschleppen, sondern durch den Fahrer vor Ort in Stand zu setzten, kommt gegebenenfalls die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht.

Kategorie: Allgemeines
Wie kann bei Kontrollen nachgewiesen werden, dass es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt?

Das Mitführen bestimmter Nachweise ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings können eine Kopie des Arbeitsvertrages oder auch ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers, aus dem die arbeitsvertragliche Hauptleistung erkennbar ist (z.B. Arbeitsauftrag) als Nachweis dienlich sein und zur Beschleunigung von Kontrollen beitragen.

Kategorie: Allgemeines
Sind Möbeltransporte vom BKrFQG ausgenommen?

Die Beförderung von Möbeln unterfällt den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit eine Fahrerlaubnis der oben genannten Fahrerlaubnisklassen Verwendung findet.
Bei Auslieferungsfahrten von Möbeln liegt - auch wenn diese am Zielort montiert und aufgebaut werden – der Schwerpunkt regelmäßig bei der Fahrertätigkeit.
Anderes kann dann gelten, wenn qualifizierte Fachkräfte, wie Schreiner oder Tischler, die auch als solche eingesetzt werden (z.B. Einzelanfertigungen), Möbel anliefern und aufbauen, sofern es sich bei Anlieferungsfahrten nur um zeitlich nachrangige Hilfstätigkeiten handelt.

Kategorie: Allgemeines
Welche Fristen gelten für Fahrer im gewerblichen Güterverkehr (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE) um eine Weiterbildung zu absolvieren?

Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben haben, benötigen ab dem 10.09.2014 einen Weiterbildungsnachweis (Schlüsselzahl „95“) in ihrem Führerschein (§ 5 Abs. 1 BKrFQG). D.h. die Weiterbildung muss rechtzeitig vorher abgeschlossen sein und die Weiterbildungsbescheinigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Beispiel: Ein Fahrer hat die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE am 20.10.2006 erworben. Er muss spätestens ab dem 10.09.2014 über einen Weiterbildungsnachweis im Führerschein verfügen. Das heißt er muss die Weiterbildung rechtzeitig vorher abgeschlossen haben.

Ausnahme:
Fahrer, deren Führerschein zwischen dem 10.09.2014 und dem 10.09.2016 abläuft, benötigen einen Weiterbildungsnachweis erst ab dem Ablaufdatum des Führerscheins. Sie können folglich den Antrag auf Verlängerung des Führerscheins zusammen mit der Bescheinigung über die Weiterbildung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einreichen.
Beispiel: Ein Fahrer hat die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE am 20.10.2005 erworben. Das Ablaufdatum des Führerscheins ist der 20.10.2010. Der Fahrer verlängert den Führerschein ohne einen Weiterbildungsnachweis vorzulegen und erhält einen neuen mit Ablaufdatum 20.10.2015. Spätestens bei der Verlängerung zum 20.10.2015 muss ein Weiterbildungsnachweis vorgelegt werden. Das heißt die Weiterbildung ist rechtzeitig vorher abzuschließen.
Bei Fahrern im gewerblichen Güterverkehr, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2009 erworben haben, ist als Nachweis ihrer Qualifikation im Führerschein in Spalte 12 die Schlüsselzahl „95“ mit einem bestimmten Gültigkeitsdatum eingetragen. Rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt (Ablauf der Gültigkeit) muss eine Weiterbildung abgeschlossen und die entsprechende Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Weiterbildungen sind im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen (§ 5 Abs. 1 BKrFQG). Das Ablaufdatum der letzten Weiterbildung wird auf dem Führerschein in Spalte 12 eingetragen.

Kategorie: Allgemeines
Welche Fristen gelten für Berufskraftfahrer im gewerblichen Personenverkehr (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE), um eine Weiterbildung zu absolvieren?

Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben haben, benötigen ab dem 10.09.2013 einen Weiterbildungsnachweis (Schlüsselzahl „95“) in ihrem Führerschein (§ 5 Abs. 1 BKrFQG). Das heißt die Weiterbildung muss rechtzeitig vorher abgeschlossen sein und die Weiterbildungsbescheinigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Beispiel: Ein Fahrer hat die Fahrerlaubnis der Klassen D und DE am 20.10.2005 erworben. Er muss spätestens ab dem 10.09.2013 über einen Weiterbildungsnachweis im Führerschein verfügen. Das heißt er muss die Weiterbildung rechtzeitig vorher abgeschlossen haben.

Ausnahme:
Fahrer, deren Führerschein zwischen dem 10.09.2013 und dem 10.09.2015 abläuft, benötigen einen Weiterbildungsnachweis erst ab dem Ablaufdatum des Führerscheins. Sie können folglich den Antrag auf Verlängerung des Führerscheins zusammen mit der Bescheinigung über die Weiterbildung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einreichen.
Beispiel: Ein Fahrer hat die Fahrerlaubnis der Klassen D und DE am 20.10.2004 erworben. Das Ablaufdatum des Führerscheins ist der 20.10.2009. Der Fahrer verlängert den Führerschein ohne einen Weiterbildungsnachweis vorzulegen und erhält einen neuen mit Ablaufdatum 20.10.2014. Spätestens bei der Verlängerung zum 20.10.2014 muss ein Weiterbildungsnachweis vorgelegt werden. Das heißt die Weiterbildung ist rechtzeitig vorher abzuschließen.
Bei Fahrern im gewerblichen Personenverkehr, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2008 erworben haben, ist als Nachweis ihrer Qualifikation im Führerschein in Spalte 12 die Schlüsselzahl „95“ mit einem bestimmten Gültigkeitsdatum eingetragen. Rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt (Ablauf der Gültigkeit) muss eine Weiterbildung abgeschlossen und die entsprechende Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Weiterbildungen sind im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen (§ 5 Abs. 1 BKrFQG). Der Stichtag, bis zu dem die nächste Weiterbildung absolviert werden muss, wird auf dem Führerschein in Spalte 12 eingetragen.

Kategorie: Allgemeines
Sind Inhaber des Führerscheins der Klasse 3 gültig für Fahrzeuge bis 7,5 t verpflichtet, eine Weiterbildung im Sinne des BKrFQG zu absolvieren?

Inhaber eines Führerschein der Klasse 3 sind dann weiterbildungs- und qualifizierungspflichtig, wenn sie ein Fahrzeug führen, für dass ein Führerschein der Klasse C1 benötigt würde.

Kategorie: Allgemeines
Gilt der Besitzstand gemäß § 3 BKrFQG verloren, wenn keine rechtzeitige Verlängerung des Führerscheins erfolgt?

Die Besitzstandsregelung des § 3 BKrFQG gilt, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 im Güterverkehr erfolgte und umfasst alle Fälle, in denen die Fahrerlaubnis nach dem Stichtag ordnungsgemäß verlängert wird. Das heißt, dass im Güterverkehr tätige Fahrer, die nach dem 10.09.2009 ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen, keine Grundqualifikation benötigen, auch wenn sie am Stichtag nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügten.

Hinsichtlich der Verfahrensweise bei Eintragung der Verlängerung nach Ablauf des Stichtages (z.B. nach Terminproblemen mit ärztlichen Untersuchungen) wird empfohlen, sich an die für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zuständigen Behörden der einzelnen Länder zu wenden.

Kategorie: Allgemeines
Wer ist für die Eintragungen in die Fahrerlaubnis (Führerschein) zuständig?

Zuständig ist das örtliche Straßenverkehrsamt des Wohnsitzes.

Kategorie: Allgemeines
Gibt es Förderprogramme um sich die Kosten für die Aus/- oder Weiterbildungskosten sparen zu können?

Die entstehenden Kosten für Prüfung und Eintragungen (Führerschein) haben die den Beruf ausübenden Personen zu tragen. Soweit der Unternehmer freiwillig die Kosten übernimmt, steht dem aber nichts entgegen. Aus aktuellem Anlass wird zudem darauf hingewiesen, dass die Kostenübernahme für die Fahrer-Weiterbildung durch den Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen durch das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen des Förderprogramms „Aus- und Weiterbildung“ finanziell gefördert werden kann.

Nähere Informationen finden Sie hier: www.bag.bund.de oder bei uns unter +49 781 78513

Kategorie: Allgemeines
Gibt es eine Nachweispflicht?

Nach Abschluss eines Seminars erhalten Sie von der Ausbildungsstätte eine Teilnahme-Bestätigung ohne mündliche oder schriftliche Prüfung. Im Rahmen der Führerscheinverlängerung legen Sie die Teilnahmebestätigungen vor und erhalten den notwendigen Eintrag in den Führerschein (Kennziffer 95).

Kategorie: Allgemeines
Wer muss alle 5 Jahre eine Weiterbildung besuchen?

Jeder BUS- und / oder LKW-Fahrer, der seinen Führerschein der C-Klasse / D-Klasse gewerblich nutzt, unterliegt der vorgeschriebenen Weiterbildungspflicht. Der Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs sowie die Tatsache, ob ein Fahrer angestellt oder selbstständig tätig ist, spielen hierbei keine Rolle.

Kategorie: Allgemeines
Welche Übergangsfristen gelten?

Die Europäische Kommission ist sich einig darin, dass EU-Mitgliedsstaaten nationale Übergangsfristen, die das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz betreffen, gegenseitig anerkennen.

Sollte es trotzdem zu Problemen kommen, wird geraten, ein Schreiben der Europäischen Kommission mitzuführen. (Art. 4 der EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 regelt unter der Überschrift „Erworbene Rechte“ die Besitzstandsregelungen. Sie sind im deutschen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz umgesetzt (vgl. § 3 BKrFQG))

In Deutschland sind folgende Übergangsfristen vorgesehen:

  • BUS-Fahrer: gesetzliche Frist: 09.09.2013 – Übergangsfrist bis 09.09.2015
  • LKW-Fahrer: gesetzliche Frist: 09.09.2014 – Übergangsfrist bis 09.09.2016

Die einmalige Übergangsfrist darf dann in Anspruch genommen werden, wenn die nächste Führerscheinverlängerung in den genannten Übergangszeitraum fällt.

Ziel ist die Schaffung der Möglichkeit, das Datum der Führerscheinverlängerung (alle 5 Jahre) und das Datum der Weiterbildung synchronisieren zu können.

Kategorie: Allgemeines
Gibt es eine Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht gem. § 5 Abs. 1 BKrFQG gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis im C- und/ oder D-Klassenbereich in Zukunft zu gewerblichen Zwecken einsetzen wollen.

Sowohl Neueinsteiger als auch „alte Hasen“, also Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis bereits vor den Nachweisfristen erworben haben, sind betroffen.

Für alle gilt: Weiterbildung in vorgeschriebenen Kenntnisbereichen in einem Gesamtumfang von 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren wird regelmäßig zur Pflicht.

Neueinsteiger müssen eine erste komplette Weiterbildung erstmalig fünf Jahre nach dem Erwerb einer Grundqualifikation nachweisen. Also frühestens bis zum 10.09.2013 (Personenverkehr) oder bis 10.09.2014 (Güterverkehr). Diese Fristen gelten auch für die „alten Hasen“, für die jedoch zusätzlich einmalig verlängerte Übergangsfristen zur Angleichung an die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis eingerichtet sind. Der Nachweis der Weiterbildung wird bei allen durch einen Eintrag des Schlüssels 95 in die Fahrerlaubnis erbracht.

Kategorie: Allgemeines
Gelten bei den Schulungsfahrten die Lenk- und Ruhezeiten?

Fahrten im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen sind von den Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen, § 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersVO

Kategorie: Allgemeines
Welches Alter gilt?

Seit 10.09.2009 gilt für alle Fahrer im gewerblichen Güterverkehr, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben haben, das einheitliche Mindestalter von 18 Jahren. Es kommt nicht darauf an, ob ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE gelenkt wird.
Für Fahrer, die eine Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2009 erwerben, gilt:

  • Mindestalter 18 Jahre, wenn ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C1 oder C1E gelenkt wird und der Fahrer über eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation verfügt
  • Mindestalter 18 Jahre, wenn ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C oder CE gelenkt wird und der Fahrer über eine Grundqualifikation verfügt
  • Mindestalter 21 Jahre, wenn ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C oder CE gelenkt wird und der Fahrer über eine beschleunigte Grundqualifikation verfügt

Seit 10.09.2008 gilt für alle Fahrer im gewerblichen Personenverkehr: Mindestalter für Fahrerlaubnisklasse D1 oder D1E ist

  • 18 Jahre, sofern der Fahrer über eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG verfügt
  • 21 Jahre, sofern der Fahrer über eine beschleunigte Grundqualifikation verfügt

Mindestalter für Fahrerlaubnisklasse D oder DE ist

  • 20 Jahre, sofern der Fahrer über eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG verfügt
  • 21 Jahre, sofern der Fahrer über eine Grundqualifikation verfügt
  • 23 Jahre, sofern der Fahrer über eine beschleunigte Grundqualifikation verfügt

Mindestalter für Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE im Linienverkehr ist

  • 18 Jahre, wenn ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse D oder DE gelenkt wird und der Fahrer über eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG verfügt
  • 21 Jahre, wenn ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse D oder DE gelenkt wird und der Fahrer über eine beschleunigte Grundqualifikation verfügt
Kategorie: Allgemeines
Was muss ich beim alten "dreier"-Führerschein beachten?

Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) beinhaltet die Fahrerlaubnis der Klasse C1. Wer auf der Grundlage der „alten“ Klasse 3 zu gewerblichen Zwecken unterwegs ist, unterliegt der Weiterbildungspflicht des BKrFQG.

Kategorie: Allgemeines
Was versteht man unter Grundqualifikation?

Berufseinsteiger zwischen 18 und 20 Jahren müssen seit dem 10. September 2008 (Personenverkehr) und seit dem 10. September 2009 (Güterverkehr) eine sog. Grundqualifikation, bestehend aus einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), nachweisen.

Kategorie: Allgemeines
Welche Schulungsinhalte gibt es?

Die Schulungsinhalte der Grundqualifikation und der Weiterbildung sind in Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung festgelegt.

Kategorie: Allgemeines
Gibt es Ausnahmen?

Die Ausnahmen sind in § 1 BKrFQG (Anwendungsbereich) geregelt. Das Gesetz gilt z.B. nicht für Kraftfahrzeuge, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden.
Für Fahrlehrer, die Busse und LKW ausschließlich im Rahmen von Ausbildungsfahrten lenken, gilt das BKrFQG nicht.

Kategorie: Allgemeines
Wie und Wo erfolgt die Eintragung?

Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden von der zuständigen Fahrerlaubnis-Behörde in den Führerschein eingetragen: in Spalte 12 die Ziffer „95“ und ein Datum mit der Frist bis zur nächsten Weiterbildung, z.B. 95.23.05.219

Kategorie: Allgemeines
Was bedeutet die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)?

In der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung sind die Vorschriften zur Durchführung des BKrFQG festgelegt.

Kategorie: Allgemeines
Was versteht man unter der Beschleunigte Grundqualifikation?

Ab dem 21. Lebensjahr kann der Nachweis der vorgeschriebenen zusätzlichen tätigkeitsbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen einer sog. beschleunigten Grundqualifikation (Unterrichtsteilnahme und theoretische Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer) erbracht werden. Der Besitz einer Fahrerlaubnis ist nicht notwendig.

Kategorie: Allgemeines
Für wen gilt das Berufskraftfahrer-Qualifikation (BKrFQG)?

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt für Kraftfahrer/-innen im Güterverkehr und im Personenverkehr, die deutsche Staatsangehörige sind oder zur EU oder einem Staat gehören, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen hat.

Nach dem neuen Gesetz müssen LKW-Fahrer/-innen und BUS-Fahrer/-innen neben dem Führerschein besondere tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen. Und zwar durch eine Grundqualifikation (bei Neueinsteigern) und zusätzlich durch regelmäßige Weiterbildung. Ziele sind die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, ein wirtschaftliches Fahren und ein gemeinsamer Bildungs- und Ausbildungsstand innerhalb der EU.

Das BKrFQG gilt für alle Kraftfahrer/-innen, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Wer vor dem 10.09.2008 seine Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE (Bus) oder vor dem 10.09.2009 seine Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE (Lkw) erworben hat, ist vom Nachweis der Grundqualifikation entsprechend der Besitzstandsregelung (§ 3 BKrFQG) befreit. Allerdings hat auch er alle 5 Jahre seine Weiterbildung nachzuweisen.

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